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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

12. März 2024

Ein Blog Beitrag zum Thema finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten:

Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?

Die Pflege eines Angehörigen kann nicht nur emotional, sondern auch finanziell eine Herausforderung darstellen. Glücklicherweise gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungen, die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen. Hier sind einige wichtige Informationen, um Ihnen in diesem Bereich Sicherheit zu bieten:


Pflegegrade und Pflegegeld:


Pflegebedürftige werden in Deutschland in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Je nach Pflegegrad erhalten sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Pflegegeld ermöglicht es, Angehörige oder ambulante Pflegekräfte zu bezahlen, während Pflegesachleistungen professionelle Unterstützung durch Pflegedienste abdecken.


Pflegeversicherung:


Die Pflegeversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung. Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Leistungen, die die Pflegekosten abdecken. Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad und können Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre oder stationäre Pflege umfassen.


Zusätzliche Betreuungsleistungen:


Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Diese finanziellen Mittel können für Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Tagespflege, Nachbarschaftshilfe oder Betreuungsdienste genutzt werden.


Verhinderungspflege:


Die Verhinderungspflege bietet Unterstützung, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Zuschuss für eine Ersatzpflegekraft, um die Pflege während der Abwesenheit zu gewährleisten.


Kurzzeitpflege:


Bei vorübergehendem Bedarf an stationärer Versorgung kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen und bieten eine temporäre Entlastung für die Pflegeperson.


Wohngeld und Sozialhilfe:


Bei finanziellen Engpässen können Pflegebedürftige ergänzend Wohngeld oder Sozialhilfe beantragen. Die Höhe der Leistungen hängt von verschiedenen Faktoren wie Einkommen, Wohnsituation und Vermögen ab.


Steuerliche Entlastungen:


Pflegebedürftige und Angehörige können steuerliche Entlastungen nutzen, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Der Pflege-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen bieten Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit.


Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII:


Personen, die die Kosten der Pflege nicht selbst tragen können, haben unter Umständen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die finanzielle Unterstützung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Verhältnissen.


Zuschüsse für bauliche Maßnahmen:


Für notwendige Umbauten, um die Wohnung barrierefrei zu gestalten, können Zuschüsse bei der Pflegekasse oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Dies ermöglicht eine an die Pflegesituation angepasste Wohnsituation.


Pflege-Bahr:


Die Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Durch regelmäßige Beitragszahlungen erhalten Versicherte im Pflegefall finanzielle Leistungen, die zur Deckung der Pflegekosten genutzt werden können. Dies bietet eine zusätzliche Absicherung für die finanziellen Herausforderungen der Pflege.


Pflegetabelle:


Alle Versicherten mit einem Pflegegrad haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen.

Die folgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Leistungen

nach Pflegegrad (PG):


Leistungen: PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (monatlich) - 332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistungen (monatlich) - 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Entlastungsbetrag (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich) - 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
DiPA (monatlich) 50 € 50 € 50 € 50 € 50 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) - 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €

Pflegegrad im Detail:


Der Pflegegrad wird bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter anhand eines umfassenden Fragenkatalogs ermittelt. Bei gesetzlich Versicherten handelt es sich um einen Gutachter des

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), bei privat Versicherten um einen Gutachter des medicproof. Der Gutachter untersucht dazu sechs Lebensbereiche des Pflegebedürftigen (so genannte Module) und fragt dabei 64 Kriterien ab. Für die Ergebnisse vergibt der Gutachter Punkte. Das Gesamtergebnis führt zur Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.


Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.


Patienten mit Pflegegrad 1 sind nur geringfügig pflegebedürftig. Sie können ihren Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe bewältigen. Der Entlastungsbetrag kann zum Beispiel für eine Haushaltshilfe oder Zugehfrau verwendet werden.


Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.


Patienten mit Pflegegrad 2 sind durch körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen im Alltag leicht eingeschränkt. Sie benötigen zwei- bis dreimal am Tag Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder pflegende Angehörige. Ab Pflegegrad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld beziehungsweise Pflegesachleistung.


Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.


Pflegegrad 3 wird festgestellt, wenn schwere motorische Beeinträchtigungen des Patienten vorliegen (bedingt etwa durch Multiple Sklerose, Erkrankungen des Rückenmarks oder Lähmungen einzelner Gliedmaßen) oder aber leichtere mobile Einschränkungen in Verbindung mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung.

Betroffene benötigen bei den meisten Alltagsaufgaben Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder pflegende Angehörige.


Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.


Patienten mit Pflegegrad 4 benötigen rund um die Uhr Betreuung. Ihre Pflege erfordert erheblichen Aufwand. Pflegende Angehörige nehmen in der Regel weitreichende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch.

Typische Krankheitsbilder bei Pflegegrad 4 sind zum Beispiel fortgeschrittene Multiple Sklerose, fortgeschrittene Demenz oder aber erhebliche körperliche Einschränkungen in Verbindung mit leichter geistiger Beeinträchtigung.


Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.


Patienten mit Pflegegrad 5 sind häufig bettlägerig und benötigen rund um die Uhr Betreuung. Ihre Pflege stellt besondere Anforderungen an die Pflegenden, da nicht nur Alltagsverrichtungen, sondern auch Körperpflege und Nahrungsaufnahme durch das Pflegepersonal vorgenommen werden müssen.

Ursache sind häufig starke körperliche Beeinträchtigungen in Verbindung mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung.



Lebensbereiche und Kriterien


Die folgenden Module werden vom Gutachter einer Prüfung unterzogen:


1. Mobilität bzw. Beweglichkeit:

Kann die betroffene Person selbstständig gehen, Treppen steigen und zu Bett gehen? Kann sie selbstständig aufstehen und sich wieder hinsetzen?


2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

Kann sich die betroffene Person räumlich und zeitlich orientieren? Findet sie sich in ihrer Umgebung zurecht? Erkennt sie Menschen aus ihrem näheren Umfeld? Kann sie sich angemessen artikulieren und selbstständig Entscheidungen treffen, die für die Bewältigung des Alltags relevant sind?


3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:

Unter diesen Punkt werden das Auftreten und die Intensität von motorisch auffälligem Verhalten, nächtlicher Unruhe, Wahnvorstellungen, Aggression und anderer Verhaltensweisen gefasst. Diese können sowohl für die betroffene Person als auch für das Pflegepersonal und Angehörige belastend sein.


4. Selbstversorgung:

Kann die betroffene Person selbstständig essen, trinken und die Toilette benutzen? Kann sie sich selbstständig an- und ausziehen, waschen und Mahlzeiten zubereiten oder benötigt sie dabei Betreuung?


5. Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen:

Kann die pflegebedürftige Person selbstständig Arztbesuche wahrnehmen, Medikamente einnehmen und andere ärztlich verordnete Maßnahmen umsetzen? Wenn nicht: In welchem Grad benötigt sie dazu Betreuung?


6. Alltagsleben und soziale Kontakte:

Kann die pflegebedürftige Person selbstständig ihren Haushalt führen, telefonieren und den Kontakt zu Familie und Freunden halten? Kann sie selbstständig das Haus verlassen und an Freizeitbeschäftigungen teilnehmen?




Es ist ratsam, sich mit den individuellen Gegebenheiten vertraut zu machen

und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen,

um die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten optimal nutzen zu können.

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