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Die private Anstellung einer Betreuungskraft

11. März 2024

Ein Blog Beitrag rund um die private Anstellung einer Betreuungskraft.

Die Entscheidung, Pflege- und Betreuungspersonal privat anzustellen, kann eine bedeutende Veränderung für das Wohlbefinden eines geliebten Menschen bedeuten. Damit dieser Schritt reibungslos verläuft, möchten wir Ihnen einige Hilfreiche Tipps ans Herz legen.


Klare Bedürfnisse identifizieren:

Bevor Sie sich auf die Suche nach einer geeigneten Betreuungskraft machen, ist es wichtig,

die genauen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zu identifizieren.

In der Bedarfsanalyse auf www.curahome24.de werden die medizinischen Bedürfnisse,

der gesundheitliche Zustand und die täglichen Anforderungen analysiert..



Auswahl Ihrer Pflege-/Betreuungskraft:

Nach Annahme des übermittelten Angebots erhalten Sie zeitnah bedarfsorientierte Personalvorschläge, unter welchen Sie sich in Ruhe Ihre präferierte Pflege- und Betreuungskraft auswählen können.


Die durch uns vermittelten Pflege- und Betreuungskräfte verfügen über langjährige Erfahrung in der Pflege/Betreuung, befriedigende bis sehr gute Deutschkenntnisse und versichern mit Ihrer Bewerbung über die notwendigen Dokumente zur ordnungsgemäßen Anmeldung zu verfügen.



Arbeitsvertrag und Vergütung:

Erstellen Sie einen klaren Arbeitsvertrag, welcher alle Rechte, Pflichten,

Arbeitszeitregelungen und Vergütungen berücksichtigt. Stellen Sie hierbei sicher, dass beide Seiten

die Bedingungen akzeptieren und einverstanden sind.


Viele privat angestellte stundenweise- und 24-Stunden-Pflege- und Betreuungskräfte sind es gewohnt,

gegen eine wöchentlich pauschalisierte Vergütung zu arbeiten.

Wir, als Ihr Vermittler, vereinbaren daher einen wöchentlich pauschalisierten Auszahlungsbetrag (Netto), welcher anhand der erwünschten Tätigkeiten und individuellen Voraussetzungen,

sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns (12,41€ Brutto), bestimmt wird.

Weitere anfallende Abgaben (z.B. Lohnsteuer, Unfall- und Krankenversicherung, Kost- & Logis)

sind vom privaten Arbeitgeber zu tragen und ordnungsgemäß abzuführen. 


Wir empfehlen, sofern Sie nicht über vollumfängliche Erfahrungen in der Funktion als privater- oder gewerblicher Arbeitgeber verfügen, Ihren Steuerberater des Vertrauens hinzuzuziehen.


Informieren Sie sich außerdem bei der Verbraucherzentrale, um sich über Ihre rechtlichen Pflichten als Arbeitgeber weiterzubilden. Einen tabellarischen Auszug finden Sie weiter unten.


Alternativ können Sie gerne die Dienstleistung unseres Partners www.go-quitt.de nutzen.


quitt übernimmt die Anmeldung, monatliche Abrechnung und Abmeldung Ihrer privaten Arbeitnehmer,

inkl. der gesamten Behörden- und Versicherungskommunikation, Musterarbeitsvertrag und

jährliche Steuerbescheinigung. Einfach, fair, digital.


Fortlaufende Kommunikation:

Eine offene und regelmäßige Kommunikation ist entscheidend. Besprechen Sie den Pflegeplan,

sowie mögliche Anpassungen und Probleme, falls welche auftreten.


Auch Feedback und konstruktive Kritik verbessert die Arbeitsleistung!



Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, sich intensiver über die private Anstellung, sowie der Entsendung zu informieren.


Sie können zur privaten Anstellung gerne unseren Partner www.go-quitt.de nutzen, dort können Sie Ihre Betreuungskraft bequem online, schnell und zuverlässig anmelden. quitt kümmert sich um alles Weitere und liefert Ihnen eine transparente Übersicht. Schauen Sie gerne direkt auf www.go-quitt.de vorbei!


Informieren Sie sich gerne in der folgenden Tabelle über die private Anstellung von Haushalts- und Betreuungskräften, sowie zur Entsendung von Personal.


Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte, die vom Privathaushalt als Arbeitnehmer angestellt werden Beim ausländischen Unternehmen angestellte und nach Deutschland entsandte Haushalts- und Betreuungskräfte
Länder: Alle 28 EU-Mitgliedsstaaten Alle 28 EU-Mitgliedsstaaten
Arbeitgeber: Die pflegebedürftige Person selbst oder ein Mitglied des Haushalts Osteuropäisches Unternehmen (Entsendevoraussetzung: Das Unternehmen muss im Heimatland eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ ausüben. Das heißt unter anderem, dass er auch von Kunden im Land seines Unternehmenssitzes Aufträge erhält und Verträge schließt. Darüber hinaus müssen die vermittelten Personen tatsächlich bei ihm angestellt sein). Siehe auch: Europäische Kommission: Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, Seite 8
Arbeitserlaubnis: Nein. Nein. Bei wirksamer Entsendung (im Rahmen der EUDienstleistungsfreiheit unter Beachtung der EUEntsende-Richtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes – AentG –) arbeitsgenehmigungsfrei
Bescheinigungen: Nein. Bescheinigung A1 (= Nachweis, dass Sozialversicherung im Heimatland besteht).
Befristung der Beschäftigung: Nicht notwendig, aber möglich. Befristung ohne besonderen Grund bis maximal 2 Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) Aber: Wenn zuvor mit demselben Arbeitnehmer schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eine Befristung ggf. unzulässig. Ja. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann nur dann als Entsendung angesehen werden, wenn die Auslandstätigkeit im Voraus befristet ist. Wird die Betreuungskraft für länger als zwei Jahre in den Haushalt entsendet, ist sie nach deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beschäftigen
Arbeitsaufnahme: Jederzeit – aber: Wenn der Arbeitsvertrag befristet werden soll, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Zur eigenen Sicherheit nach Vorliegen der Bescheinigung A 1. Zumindest eine Kopie des Antrags auf Erteilung der A1-Bescheinigung sollte der Haushalt sich aushändigen lassen.
Vertrag: Arbeitsvertrag zwischen deutschem Haushalt und osteuropäischer Arbeitnehmerin. Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist - § 106 Gewerbeordnung) a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und osteuropäischem Unternehmen über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung Arbeitsvertrag zwischen osteuropäischem Unternehmen und Pflege-/Betreuungskraft. Das Arbeitsverhältnis muss vor Entsendung bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen. Für den Arbeitsvertrag muss das Recht des Herkunftslandes des Entsenders gelten. Bei der Anwendung deutschen Rechts ist Entsendung anzuzweifeln. Weisungsrecht liegt beim Entsendeunternehmen als Arbeitgeber. Der Pflegebedürftige muss z. B. bei gewünschter/notwendiger Änderung der vertraglichen vereinbarten Leistung oder der Arbeitszeit entsprechende Vereinbarungen mit dem Entsendeunternehmen treffen. b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur.
Leistungen: Hauswirtschaft, Pflege, Betreuung nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag Bei Vermittlung der Haushaltshilfe durch die Arbeitsagentur: Hauswirtschaft , allgemeine Betreuung und pflegerische Alltagshilfen wie Hilfeleistungen  beim Baden / Duschen / Waschen  bei der Hautpflege  bei der Haarpflege  bei der Zahn- und Mundpflege  bei der Nagelpflege  beim Rasieren  beim Toilettengang  beim An- und Auskleiden  beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen  beim Essen und Trinken  bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung  KEINE medizinische Behandlungspflege! Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Unternehmen.
Vergütung: Es ist der der jeweils gültige allgemeine Mindestlohn, aktuell 12,41 Euro/Stunde seit dem 01.01.2024 bundesweit zu zahlen. Zu beachten: Nach Angaben des Zolls darf der Wert für freie Unterkunft und Verpflegung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Im Privathaushalt besteht auch für qualifizierte Kräfte immer nur ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, höhere Löhne können vereinbart werden. Pflegebedürftiger zahlt vertraglich vereinbarten Preis an Entsendeunternehmen. Entsendeunternehmen als Arbeitgeber vergütet die Pflegekraft. Übernimmt die Betreuungskraft überwiegend pflegerische Tätigkeiten oder handelt es sich um eine ausgebildete Pflegekraft, liegt der gesetzliche und tarifliche Mindestlohn deutlich höher.
Urlaub: Mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz bei einer sechs Tage Woche. Mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz bei einer sechs Tage Woche.
Arbeitszeit: Grundsätzlich 8 Stunden/Werktag, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag, wenn ein Ausgleich erfolgt, mit dem innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden/Werktag nicht überschritten wird (Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Grundsätzlich 8 Stunden, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag gemäß deutschem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Mindestruhezeiten: Ununterbrochen 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit (ArbZG). Ununterbrochen 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit (ArbZG).
Kündigungsfristen: Nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), z. B. bei bestehendem Arbeitsverhältnis  von bis zu 2 Jahren = 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats  von 2 bis 4 Jahren = 1 Monat zum Ende des Kalendermonats  von 5 bis 7 Jahren = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats Der Arbeitsvertrag endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Arbeitgebers/Pflegebedürftigen. Er kann von den Erben nur mit der jeweiligen Frist nach § 622 BGB gekündigt werden. Der Lohn ist bis zum Fristende weiterzuzahlen. Unbedingt vertraglich vereinbaren. Möglichst vereinbaren, dass der Vertrag bei Tod des Pflegebedürftigen endet.
Probezeit: Kann für längstens 6 Monate vereinbart werden (Kündigungsfrist während der Probezeit 2 Wochen). Probezeit im eigentlichen Sinne kommt mangels Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. Bei Unzufriedenheit mit der Leistung des/der entsandten Arbeitnehmers/in kann Entsendeunternehmen aufgefordert werden, die Person durch eine andere zu ersetzen.
(Freie) Unterkunft und Verpflegung: Nach Vereinbarung Der Sachbezugswert des geldwerten Vorteils nach Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für freie Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers im Jahr 2024 beträgt 278 Euro/Monat und für die Verpflegung 313 Euro/Monat, also insgesamt 591 Euro/Monat Auf diesen Betrag sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen gehört es regelmäßig, dass er der Betreuungskraft kostenfrei eine Unterkunft zur Verfügung stellt.
Meldepflicht: Unabhängig vom Meldegesetz SOFORT, weil sonst keine Steueridentifikationsnummer (IDNr) erteilt und die Steuermerkmale nicht elektronisch erfasst werden können. Nachdem das Melderecht inzwischen bundeseinheitlich im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt ist, besteht nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG für Personen, die sonst ihren Wohnsitz im Ausland haben, nach Ablauf von drei Monaten eine Meldepflicht in Deutschland.
Lohnsteuer: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Dafür benötigt die Haushaltshilfe erst einmal eine Steueridentifikationsnummer (IDNr), zu der dann die Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale erfasst werden. Bei Fragen zur IDNr. und zur Erfassung der Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale sollten Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern (Telefon 0228 – 406-1240) bzw. einen Steuerberater wenden. Ob aufgrund der Tätigkeit evtl. in Deutschland eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht entsteht, hängt unter anderem davon ab, ob die Haushaltshilfe einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (spätestens nach 6 monatigem Aufenthalt) in Deutschland hat. Zur Vermeidung einer evtl. doppelten Besteuerung (Steuerpflicht im Heimatland und in Deutschland) haben die EU-Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) geschlossen. Die Klärung gehört zu den Pflichten den Entsendeunternehmens bzw. der selbstständig tätigen Haushaltshilfe.
Deutsche Sozialversicherung: Ja. Arbeitgeber muss bei der Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummernservice in Saarbrücken eine Betriebsnummer beantragen (ServiceNummer 0800 4555520). Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge werden insgesamt an die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle abgeführt. Der Arbeitgeber muss einen Anteil von 7,3 % des Krankenkassen- und 1,525 % des Pflegeversicherungsbeitrags (Ausnahme: In Sachsen Arbeitgeberanteil zur Pflege-Vers 1,025%.) sowie die Hälfte des Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrags zahlen. Nein. Bei einer wirksamen Entsendung bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht im Heimatland.
Gesetzliche Unfallversicherung: Ja. Innerhalb 1 Woche ab Arbeitsaufnahme Anmeldung je nach Bundesland. Informations-Telefon der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4 Unfallversicherungsträger. Nein, jedenfalls nicht in Deutschland. Hängt also vom Sozialversicherungssystem im Heimatland ab.
Steuerliche Absetzbarkeit: Als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % der Kosten, maximal 4.000,00 Euro/Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz - EStG) Sowohl (legale) hauswirtschaftliche wie auch pflegerische Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % der Kosten, maximal 4.000,00 Euro/Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz - EStG) Sowohl (legale) hauswirtschaftliche wie auch pflegerische Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.

Nachfolgend haben wir noch einen möglichen Arbeitsvertrag

für Sie gestaltet. Diesen können Sie gerne als Unterstützung

bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages nutzen.

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